Wasserrad für Herzberg e.V.
 

Satzung des Vereins

§1
Name, Rechtsstellung, Sitz und Geschäftsjahr

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  1. Der Verein führt den Namen "Wasserrad für Herzberg e.V.", im folgenden "Verein" genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Herzberg und ist im Vereinsregister einzutragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Aufgaben, Ziel, Zweck des Vereins

  1. Ziele des Vereins sind:
    - Planen, Errichten und Betreiben eines oder mehrerer Wasserräder am Herzberger Mühlgraben oder an sonstigen angemessenen Standorten Herzbergs,
    - Förderung des Heimatbewußtseins und der Kenntnisse der örtlichen Geschichte,
    - Förderung ökologischen Denkens und Handelns,
    - Durchführung von Bildungsmaßnahmen zu den oben angegebenen Zielen,
    - Förderung von Kindern und Jugendlichen in den oben angegebenen Bereichen,
    - Förderung der Stadtentwicklung
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
  5. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Zu Ehrenmitgliedern werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Beitrages, dessen Höhe in der Beitragsordnung geregelt ist und in der Beitrittserklärung angegeben wird.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Aufgrund einer schriftlichen Vollmacht kann ein Mitglied sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Kein Mitglied darf bei Abstimmungen mehr als 2 andere Mitglieder vertreten.
  3. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - zu unterstützen.

§5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Aufnahme wird in der Regel durch eine schriftliche Beitrittserklärung gestellt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes. Entsprechendes gilt bei Betriebsschließung.
    Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Austrittserklärung dem Vorsitzenden zugegangen ist.
  3. Der Ausschluß mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluß zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§6
Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.
  2. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.

§7
Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliedsversammlung
  2. Der Vorstand

§8
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, Kassenwart/In, Schriftführer/In und der/dem Beisitzenden.
  2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die/der Vorsitzende sowie der/die 2. Vorsitzende. Beide vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl üben die Vorstandsmitglieder ihr Amt weiter aus.
  4. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden von der/dem Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Der Beschlußfassung des Vorstandes unterliegen alle Fragen, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er muß einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder vertreten sind.
  8. Die Arbeit des Vorstands kann in jeglicher Weise durch einen Beirat unterstützt werden, der vor allem beratende Funktion hat. Der Beirat kann aus bis zu acht Personen bestehen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Beiratsmitglieder werden auf eine zweijährige Dauer berufen.

§9
Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich hat eine Jahreshauptversammlung stattzufinden, und zwar im 1. Quartal des Kalenderjahres.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder wenn sie auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  3. Mitgliederversammlungen sind unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
  4. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins hat insbesondere folgende Aufgaben:
    - Wahl und Entlastung des Vorstandes
    - Wahl der Kassenprüfer
    - Beschlußfassung über den Vereinshaushalt
    - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    - Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
    - Festsetzung von Verfügungsrahmen
  5. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  6. Einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, sofern 10% der Mitglieder erschienen sind.
  7. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von mindestens 20% der anwesenden Mitglieder verlangt werden.d
  8. Änderung der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
  9. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den wesentlichen Inhalt, insbesondere die gefaßten Beschlüsse sowie den Beginn und Ende der Sitzung wiedergibt und von der /dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10
Kassenprüfung

  1. Durch die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von jeweils zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Turnusmäßig wird jedes Jahr ein neuer Kassenprüfer gewählt und mindestens einer scheidet aus.
  2. Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
    Die Kassenprüfer/innen haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§11
Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an Einrichtungen der Heimatpflege, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.g
  2. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§12
Gerichtsstand / Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Herzberg am Harz.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28.8.2000 beschlossen.
Gleichzeitig wurde beschlossen, daß die Fördergemeinschaft in das Vereinsregister eingetragen werden soll.
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